Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.1999 - C-136/97   

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https://dejure.org/1999,2741
EuGH, 29.04.1999 - C-136/97 (https://dejure.org/1999,2741)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.1999 - C-136/97 (https://dejure.org/1999,2741)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 1999 - C-136/97 (https://dejure.org/1999,2741)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Übergangsvorschriften - Lieferung von Baugrundstücken

  • Europäischer Gerichtshof

    Norbury Developments

  • EU-Kommission PDF

    Norbury Developments

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 3, 28 Absatz 3 Buchstabe b und Anhang F Nr. 16
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Steuerbefreiungen vorläufig beizubehalten - Umfang - Einschränkung des Befreiungstatbestands - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Norbury Developments

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Berechtigung, die Lieferung von Baugrundstücken nach Artikel 28 ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie: Steuerbefreiung für die Lieferung von Baugrundstücken

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 3 Buchst. b

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einführung einer Steuerbefreiung für die Lieferung von Baugrundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Steuerbefreiung für die Lieferung von Baugrundstücken

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Value Added Tax Tribunal, Manchester Tribunal Centre - Auslegung des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-2491
  • DB 1999, 1484
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 29.04.1999 - C-136/97
    Norbury verweist dazu namentlich auf das Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437).

    Das Urteil Kommission/Deutschland ist somit unter tatsächlich und rechtlich völlig anderen Umständen als denen des Ausgangsverfahrens erlassen worden, so daß Norbury sich zur Stützung ihres Vorbringens nicht mit Erfolg darauf berufen kann.

  • EuGH, 07.12.2006 - C-240/05

    Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Ziel des Artikels 28 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie ist die Abschaffung einer solchen Ausnahme- und Übergangsregelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97, Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491, Randnr. 19, und Idéal tourisme, Randnr. 32).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-368/06

    Cedilac - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht zum Vorsteuerabzug -

    Solche Ausnahmen können jedoch nur vorübergehender Art sein, da Art. 28 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie ihre Abschaffung zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 1999, Norbury Developments, C-136/97, Slg. 1999, I-2491, Randnr. 19, vom 13. Juli 2000, 1déal tourisme, C-36/99, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 32, vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 21, und vom 7. Dezember 2006, Eurodental, C-240/05, Slg. 2006, I-11479, Randnr. 52).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Norbury Developments festgestellt hat, liefe außerdem eine andere Auslegung einer der in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen, nach der ein Mitgliedstaat zwar eine bestehende Befreiung beibehalten, aber nicht schrittweise abschaffen kann, dem mit der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziel zuwider, Abweichungen von dieser abzuschaffen.

    Eine solche Auslegung würde auch die einheitliche Anwendung der Sechsten Richtlinie beeinträchtigen, da sich ein Mitgliedstaat gezwungen sehen könnte, die Gesamtheit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Befreiungen beizubehalten, selbst wenn er es für möglich, zweckmäßig und wünschenswert hielte, die in der Richtlinie niedergelegte Regelung in dem betreffenden Bereich schrittweise umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Norbury Developments, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE

    Der Gerichtshof hat die Klage der Kommission aus folgenden Gründen abgewiesen: "Für die Auslegung des Artikels 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie können [dem Urteil Norbury Developments] entsprechende Erwägungen herangezogen werden.

    27: - Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97 (Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

    Daher ist den Mitgliedstaaten nach diesem Artikel zwar die Einführung neuer oder die Ausweitung bestehender Befreiungstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie nicht gestattet, doch steht die Vorschrift einer Einschränkung dieserTatbestände nicht entgegen, zumal deren Abschaffung Ziel des Artikels 28 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie ist (vgl. Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97, Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich

    Für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen nationalen Gesetzesänderung mit der Sechsten Richtlinie ist das Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97 (Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491) heranzuziehen, in dem es um eine andere Übergangsbestimmung der Sechsten Richtlinie, den Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b über Mehrwertsteuerbefreiungen, ging.

    Zwar verbietet dieser Artikel die Einführung neuer oder die Ausweitung bestehender Befreiungstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie, doch steht er einer Einschränkung dieser Tatbestände nicht entgegen, deren Abschaffung Ziel des Artikels 28 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie ist (vgl. Urteil Norbury Developments, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

    15: - Vgl. insbesondere Urteile Kerrutt (angeführt in Fußnote 2, Randnr. 17) und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97 (Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491, Randnrn.

    18: - Vgl. Urteil Norbury Developments (angeführt in Fußnote 14, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-177/99

    Ampafrance

    In seinem jüngsten Urteil Norbury Developments (Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97, Slg. 1999, I-1291), das ebenfalls die Auslegung und Anwendung der Stillhalteklausel des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie betraf, stellte der Gerichtshof indessen fest, dass die Mitgliedstaaten sich auf die Stillhalteklausel berufen könnten, wenn sie die vor dem Erlass der Sechsten Richtlinie geltende Regelung durch eine spätere Handlung nur teilweise ändern.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

    14 - Vgl. Urteile Kerrutt (73/85, EU:C:1986:295, Rn. 17), Norbury Developments (C-136/97, EU:C:1999:211, Rn. 19) und Idéal tourisme (C-36/99, EU:C:2000:405, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-368/06

    Cedilac - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Richtlinie

    8 - Urteil vom 29. April 1999 (C-136/97, Slg. 1999, I-2491, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Im Urteil in der Rechtssache C-345/99 legt der Gerichtshof die Befugnis der Mitgliedstaaten, von der Ausnahmebestimmung des Artikels 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 Gebrauch zu machen, wie folgt aus: "21 Für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen nationalen Gesetzesänderung mit der Sechsten Richtlinie ist das Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97 (Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491) heranzuziehen, in dem es um eine andere Übergangsbestimmung der Sechsten Richtlinie, den Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b über Mehrwertsteuerbefreiungen, ging.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2006 - C-251/05

    Talacre Beach Caravan Sales - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-181/99

    Sanofi

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-633/15

    London Borough of Ealing

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-136/97   

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https://dejure.org/1998,19855
Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-136/97 (https://dejure.org/1998,19855)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.07.1998 - C-136/97 (https://dejure.org/1998,19855)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 1998 - C-136/97 (https://dejure.org/1998,19855)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Norbury Developments

  • EU-Kommission PDF

    Norbury Developments Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise.

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Übergangsvorschriften - Lieferung von Baugrundstücken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-2491
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.02.1984 - 70/83

    Kloppenburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-136/97
    (7) - Die Kommission verweist dazu auf die Rechtssache 70/83 (Kloppenburg, Urteil vom 22. Februar 1984, Slg. 1984, 1075).
  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-136/97
    (9) - Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219).
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